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TabStG 2022 § 40., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

10. Aufzeichnungspflichten

§ 40.

(1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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