TabStG 2022 § 40., BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

10. Aufzeichnungspflichten

§ 40.

(1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

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