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TabStG 2022 § 40., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

10. Aufzeichnungspflichten

§ 40.

(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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