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TabStG 2022 § 39., BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

10. Aufzeichnungspflichten

§ 39.

(1) Der berechtigte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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