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TabStG 2022 § 36., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

9. Amtliche Aufsicht

§ 36.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;

2. den Tag der Wegbringung;

3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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