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TabStG 2022 § 34., BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

9. Amtliche Aufsicht

§ 34.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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