Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 31.
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
b) unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
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