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TabStG 2022 § 31., BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 31.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken

a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder

b) unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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