Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 31. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
worden sind
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn
1. im Falle des Abs. 1 Z 1
a) das Verfahren nach § 26 Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
1. des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;
2. des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;
3. des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.
(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(6) Wird im Fall des § 30b Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30b Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
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