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TabStG 2022 § 30. Versandhandel, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 30. Versandhandel

(1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.

(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)

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