TabStG 2022 § 29a., BGBl. I Nr. 13/2014, gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 29a.

(1) Während der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.

(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

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