TabStG 2022 § 28. Vereinfachtes Begleitdokument, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 28. Vereinfachtes Begleitdokument

(1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)

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