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TabStG 2022 § 23., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2021

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23.

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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