4. Steueraussetzungsverfahren
§ 21.
(1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
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