4. Steueraussetzungsverfahren
§ 20. Begleitdokument
(1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
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