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TabStG 2022 § 19. Berechtigte Empfänger, BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 19. Berechtigte Empfänger

(1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich zu beziehen.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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