4. Steueraussetzungsverfahren
§ 18. Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a) in Steuerlager oder
b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a) in Steuerlager oder
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
3. durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
3. von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang der Tabakwaren am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
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