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TabStG 2022 § 12. Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 12. Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Hauptzollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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