TabStG 2022 § 10. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 10. Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.

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