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TabStG 2022 § 10. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 10. Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.

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