3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 10. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.
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