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Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014 § 2., BGBl. II Nr. 53/2014, gültig von 14.03.2014 bis 31.12.2020

§ 2.

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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