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Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014 § 2., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2.

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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