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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 43. Rechtspersönlichkeit, Sitz, Aufbringung der Mittel, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 43. Rechtspersönlichkeit, Sitz, Aufbringung der Mittel

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, besteht der Tiroler Tourismusförderungsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.

(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a) Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände,

b) allfällige Zuschüsse des Landes Tirol,

c) sonstige Zuwendungen.

(4) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(5) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 5 gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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