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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 39. Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen, LGBl.Nr. 19/2006, gültig ab 01.03.2006

I. Teil Tourismusverbände

5. Abschnitt Aufsicht über die Tourismusverbände

§ 39. Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen

(1) Die Tourismusverbände unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen und zu Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Tourismusverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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