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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 23. Aufbringung der Mittel, LGBl.Nr. 19/2006, gültig ab 01.03.2006

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 23. Aufbringung der Mittel

Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beiträge der Mitglieder nach den §§ 30 ff.,

b) Zuweisungen des Landes Tirol aus der Aufenthaltsabgabe nach § 8 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,

c) Erträge aus einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder aus einer Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes,

d) Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Vermögensveräußerungen und sonstige Erträge,

e) die Aufnahme von Krediten,

f) freiwillige Zuwendungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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