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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 9. Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, LGBl.Nr. 134/2019, gültig von 22.11.2019 bis 22.11.2021

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

1. Unterabschnitt Vollversammlung

§ 9. Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung hat auf Verlangen des Obmanns vom Bürgermeister durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Kundmachung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Findet bei der Vollversammlung jedoch die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 statt, so hat die Kundmachung mindestens acht Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und zusätzlich eine Information über die Erstellung und Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 12 Abs. 3 sowie über die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe nach § 12 Abs. 4 zu enthalten. In diesem Fall ist die Einberufung auch auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist. Die anwesenden Mitglieder sind am Beginn der Sitzung der Vollversammlung zu erfassen. Dabei sind ihnen für die jeweilige Stimmgruppe farblich unverwechselbare und den jeweiligen Beschlusspunkten eindeutig zuordenbare Stimmzettel in ausreichender Anzahl auszufolgen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher, nach § 7 Abs. 4 zu berechnender Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei konkurrierenden Anträgen ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unbeschadet des § 12 Abs. 5 sind Abstimmungen geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt oder wenn dies zur Erlangung eines zweifelsfreien Abstimmungsergebnisses erforderlich erscheint.

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine Anzahl von Pflichtmitgliedern, die mindestens ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigt, oder die Landesregierung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt.

(5) Die erste Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 1 Abs. 1 vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und bis zur Wahl des Aufsichtsrates zu leiten. Das Stimmrecht der Pflichtmitglieder für die erste Funktionsperiode ist aufgrund der ihnen bisher zu den Tourismusverbänden und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschriebenen Beiträge, umgerechnet auf einen verbandseinheitlichen Promillesatz sowie unter Berücksichtigung der Ortsklassenzugehörigkeit, sinngemäß nach § 7 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Die Einreihung von Mitgliedern, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 und der ersten Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ihre Tätigkeit aufnehmen, in die Stimmgruppenliste ist von der Landesregierung vorzunehmen.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung über die Höhe des Promillesatzes nach § 10 lit. c sind vom Obmann unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Woche an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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