I. Teil Tourismusverbände
2. Abschnitt Organisation
1. Unterabschnitt Vollversammlung
§ 8. Ausübung des Stimmrechts
(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder durch einen von diesen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen höchstens fünf Mitglieder vertreten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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