I. Teil Tourismusverbände
2. Abschnitt Organisation
1. Unterabschnitt Vollversammlung
§ 7. Zusammensetzung, Stimmrecht
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes.
(2) Zur Ermittlung des Stimmrechts in der Vollversammlung sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Pflichtbeiträge an den Tourismusverband nach § 35 Abs. 6 und ihrer Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 fallend, bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch, zu reihen und in dieser Reihung derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, so ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Anzahl an Mitgliedern zuzuzählen.
(3) Verfügt bei der Bildung der Stimmgruppen nach Abs. 2 die erste Stimmgruppe nicht über so viele wählbare Mitglieder, wie die doppelte Anzahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt, so ist diese Stimmgruppe aus den in der fallenden Reihung nächstfolgenden Mitgliedern auf die erforderliche Anzahl zu ergänzen. In diesem Fall sind die zweite und die dritte Stimmgruppe so zu bilden, dass auf jede Stimmgruppe die Hälfte der um die Summe der Beiträge der ergänzten ersten Stimmgruppe verminderten Gesamtsumme der Beiträge entfällt. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Auf jedes Mitglied der nach Abs. 2 oder 3 gebildeten dritten Stimmgruppe entfällt eine Stimme. Auf jedes Mitglied der zweiten und der ersten Stimmgruppe entfallen so viele Stimmen wie die Anzahl der Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe in der Anzahl der Mitglieder der dritten Stimmgruppe ganzzahlig enthalten ist.
(5) Freiwillige Mitglieder üben ihr Stimmrecht unter Zugrundelegung der Leistung des Mindestbeitrages nach § 35 Abs. 6 in der dritten Stimmgruppe aus.
(6) Das Stimmrecht ist für jede Vollversammlung, in der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind, vom Amt der Landesregierung nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Vorschreibung der Pflichtbeiträge und der Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist, ohne Angabe der Beitragshöhe der einzelnen Mitglieder und innerhalb der drei Stimmgruppen alphabetisch gereiht, dem Tourismusverband so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie den Wahlen zugrunde gelegt werden kann.
(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich eine Woche zur allgemeinen Einsicht am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Der Beginn und das Ende der Einsichtnahmefrist und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, anzuschlagen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes steht dem vermeintlichen Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie dem Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist das Einspruchsrecht zu. Das Einspruchsrecht steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Über den Einspruch ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung eingebrachte Berufung hat die Berufungskommission nach § 38 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(8) Die Stimmgruppenliste bildet die Grundlage für alle Abstimmungen in der Vollversammlung während einer Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Obmann hat Personen, die während dieser Zeit Mitglieder eines Tourismusverbandes werden, auf Antrag unverzüglich in die Stimmgruppenliste aufzunehmen. Solche Mitglieder sind in die dritte Stimmgruppe in der Reihenfolge des Beginns ihrer Mitgliedschaft nach den jeweils an letzter Stelle eingereihten Mitgliedern einzuordnen. Ein Pflichtmitglied kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates jeweils binnen einem Monat nach der Zustellung der Beitragsvorschreibung nach § 36 seine Zuordnung in eine andere Stimmgruppe beantragen. Das Amt der Landesregierung hat diesem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Beitrages in eine andere Stimmgruppe als bisher eingereiht werden müsste. Die Zuordnung der übrigen Pflichtmitglieder zur jeweiligen Stimmgruppe bleibt davon unberührt. Eine dadurch allenfalls bewirkte Veränderung des Stimmgewichts nach Abs. 4 hat das Amt der Landesregierung jedoch unverzüglich dem Tourismusverband bekannt zu geben. Der Obmann hat Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, unverzüglich aus der Stimmgruppenliste zu streichen. Die Aufnahme und die Streichung eines Mitgliedes sind unverzüglich dem Amt der Landesregierung mitzuteilen.
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