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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 6. Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

§ 6. Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Obmann und der Geschäftsführer.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77209