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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 6. Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

§ 6. Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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