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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 5. Förderung, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

1. Abschnitt Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben

§ 5. Förderung

(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an den Verein Tirol Werbung zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.

(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die

a) einer zeitgemäßen Entwicklung des Tourismus in Tirol, insbesondere auch einer überregionalen Zusammenarbeit, dienen und

b) unter Bedachtnahme auf die ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen des Tourismus mit der geordneten Gesamtentwicklung des Landes im Einklang stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77209