Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 5. Förderung, LGBl.Nr. 38/2022, gültig ab 26.03.2022

I. Teil Tourismusverbände

1. Abschnitt Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben

§ 5. Förderung

(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an die Tirol Werbung GmbH zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.

(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die

a) einer zeitgemäßen Entwicklung des Tourismus in Tirol, insbesondere auch einer überregionalen Zusammenarbeit, dienen und

b) unter Bedachtnahme auf die ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen des Tourismus den Zielen und Grundsätzen nach § 3 Abs. 1 entsprechen und mit der geordneten Gesamtentwicklung des Landes im Einklang stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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