Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 4. Überregionale Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

1. Abschnitt Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben

§ 4. Überregionale Zusammenarbeit

Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit dem Verein Tirol Werbung zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:

a) bei der Abstimmung der tourismusstrategischen Planung,

b) bei der Abstimmung der Gestaltung des touristischen Angebots von überregionaler Bedeutung,

c) bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen zweier oder mehrerer Tourismusverbände im Rahmen einer Dach-Marketingorganisation,

d) bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen von Tourismusverbänden und Dach-Marketingorganisationen mit dem Verein Tirol Werbung,

e) bei der Implementierung der Dachmarke Tirol in sämtlichen Marketingaktivitäten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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