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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 48a. Verarbeitung personenbezogener Daten, LGBl.Nr. 144/2018, gültig von 01.01.2019 bis 21.11.2019

IV. Teil Schlussbestimmungen

§ 48a. Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:

a) von Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Steuernummer, Umsatzsteuerdaten, zuständiges Finanzamt, Firmenbuch- bzw. Gewerberegisternummer, sonstige unternehmensrelevante Daten wie Betriebsstätte, Stimmgruppe, Mitgliedernummer sowie Vertretungs- und Zustellbevollmächtigungsverhältnisse im Abgabenverfahren,

b) von Vorstandsmitgliedern, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c) von Abschlussprüfern: Identifikationsdaten,

d) von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e) von Förderwerbern an den Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten,

f) von Mitgliedern des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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