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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 47. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

IV. Teil Schlussbestimmungen

§ 47. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4, die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 und die Entsendung von Vertretern der Gemeinden nach § 20 Abs. 3 dritter Satz obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77209