IV. Teil Schlussbestimmungen
§ 47. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4, die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 und die Entsendung von Vertretern der Gemeinden nach § 20 Abs. 3 dritter Satz obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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