Tiroler Tourismusgesetz 2006 § 47. § 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

IV. Teil Schlussbestimmungen

§ 47. § 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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