Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 47. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015
IV. Teil Schlussbestimmungen
§ 47. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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