TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 46. Verwaltung des Fonds, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 21.03.2007

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 46. Verwaltung des Fonds

(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorsitzende des Kuratoriums.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b) drei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,

c) zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und

d) der Geschäftsführer des Vereins Tirol Werbung.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b und c und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Amtsdauer der Landesregierung zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im Übrigen gelten die §§ 98, 99 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 101 Abs. 1 und 102 bis 104 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind.

(5) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77209