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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 46. Aufsicht, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 46. Aufsicht

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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