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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 45c. Aufgaben des Geschäftsführers, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

IV. Teil Schlussbestimmungen

§ 45c. Aufgaben des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere

a) die Vertretung des Fonds nach außen,

b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,

c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

d) die Ausarbeitung der Förderrichtlinien des Fonds sowie der Geschäftsordnung des Fonds,

e) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

f) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

g) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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