Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 45b. Geschäftsführer, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 45b. Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; § 45 Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 4 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.

(4) Für den Geschäftsführer gilt § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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