Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 45a. Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 45a. Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über

a) die Förderrichtlinien,

b) die Entscheidung über Förderansuchen,

c) die Gewährung von Zuschüssen,

d) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

e) den jährlichen Tätigkeitsbericht,

f) die Geschäftsordnung des Fonds.

(2) Die Förderrichtlinien haben jedenfalls nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen, zu enthalten.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Abs. 1 lit. d hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Geschäftsordnung des Fonds hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung, die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie gegebenenfalls über die Ermächtigung von Bediensteten der Geschäftsstelle zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers zu enthalten.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangt.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen.

(8) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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