Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 45. Beiträge der Pflichtmitgliederund der freiwilligen Mitgliederder Tourismusverbände, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 21.03.2007

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 45. Beiträge der Pflichtmitgliederund der freiwilligen Mitgliederder Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 4 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 7 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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