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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 45. Kuratorium, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 45. Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an

a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b) drei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,

c) drei auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellende Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 3),

d) zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und

e) der Geschäftsführer der Tirol Werbung GmbH.

(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 lit. c können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 4) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(4) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus

a) durch Widerruf der Bestellung,

b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft oder

c) im Fall des Abs. 1 lit. c durch Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.

(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn

a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,

b) das Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen ist oder

c) das Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.

(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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