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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 44. Organe des Fonds, Geschäftsstelle, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 44. Organe des Fonds, Geschäftsstelle

(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.

(2) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77209