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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 43. Rechtspersönlichkeit, Sitz, LGBl.Nr. 38/2022, gültig von 26.03.2022 bis 31.12.2023

III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 43. Rechtspersönlichkeit, Sitz

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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