III. Teil Tiroler Tourismusförderungsfonds
§ 43. Rechtspersönlichkeit, Sitz
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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