I. Teil Tourismusverbände
5. Abschnitt Aufsicht über die Tourismusverbände
§ 41. Zwangsmittel der Aufsicht
(1) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.
(2) Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Kann die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht durch ein Ersatzmitglied nachbesetzt werden, so hat die Landesregierung Neuwahlen zu veranlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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