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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 3. Aufgaben, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

1. Abschnitt Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben

§ 3. Aufgaben

(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen.

(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere:

a) die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet,

b) das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,

c) die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus,

d) die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten Angebots,

e) sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,

f) die Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,

g) die Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle und der erforderlichen Ortsbüros als Einrichtungen zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder.

(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange

a) dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist,

b) die Aufgaben durch andere, insbesondere durch Private, nicht besser besorgt werden können und

c) das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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