I. Teil Tourismusverbände
4. Abschnitt Verbandsbeiträge
§ 38. Verfahren
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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