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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 37. Anzeigepflicht, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013

I. Teil Tourismusverbände

4. Abschnitt Verbandsbeiträge

§ 37. Anzeigepflicht

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist dem Amt der Landesregierung eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, dem Amt der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.

(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung des Amtes der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.

(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat dem Amt der Landesregierung mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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